Grundsteuer: Einheitsbewertung ist verfassungswidrig
01. Juni 2018
Mit dem vom Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 gesprochenen Urteil zur Einheitsbewertung bei der Grundsteuer ist das jetzige System verfassungswidrig und soll spätestens zum 31. Dezember 2019 reformiert werden. Der Gesetzgeber muss nun zügig tätig werden, da die derzeit geltenden Regeln bis maximal zum 31. Dezember 2024 angewandt werden dürfen.
Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW begrüßt das Urteil und sieht ein reines Flächenmodell als richtigen Weg an, das zukünftig keine Neubewertungen erforderlich machen würde und einfach und leicht umsetzbar wäre.
Das mit dem Ländermodell bereits vorgeschlagene “Kostenwertverfahren“ (Sachwertverfahren) wird gerade in Großstädten durch die Bodenrichtwerte dominiert und spiegelt deshalb die Ertragskraft der Immobilie nicht wider. Eine reine „Bodenwertsteuer“ würde in Ballungsräumen die Mieten treiben.
Aus Sicht der Wohnungswirtschaft muss eine Grundsteuerreform aufkommensneutral erfolgen. Es sollte eine Bemessungsgrundlage angewandt werden, die ohne hohen Verwaltungsaufwand ermittelbar ist und den Mietwohnungsbereich angemessen berücksichtigt.
„Eine Grundsteuerreform darf nicht zu einer Erhöhung der Mietbelastung führen.“ - so GdW-Präsident Gedaschko.
Die Diskussion über die Bemessung der Grundsteuer ist übrigens kein aktuelles Thema. Bereits im Jahr 1968 wurde im Rahmen einer geplanten Gemeindefinanzreform über die Grundsteuer diskutiert.